Trainingshalle: Beschwerde abgewiesen

26.08.2020, 17:00

Die Beschwerde einer Gruppe von Rapperswil-Joner Stimmbürger zu Beschlüssen der Bürgerversammlung vom 5. Dezember 2019 zum Thema Trainingshalle der SCRJ Lakers ist vom Innendepartement des Kantons St.Gallen abgewiesen worden.  

Medienmitteilung der Stadt Rapperswil-Jona:

Abstimmungsbeschwerde zur Bürgerversammlung vom 5. Dezember 2019

Eine Gruppe „Besorgter Bürger“, vertreten durch Max Rechsteiner, hat eine Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln eingereicht. Sie betrifft die Beschlüsse der Bürgerversammlung vom 5. Dezember 2019 zu den Geschäften „Beitrag an den Verein SC Rapperswil-Jona Lakers zur Erstellung einer Trainingshalle im Grünfeld“ sowie „Überführung der Grundstück-Nr. 234J in das Verwaltungsvermögen“. Das Departement des Innern ist auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nicht eingetreten, jene wegen Rechtswidrigkeit hat sie abgewiesen.

Auf die Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist das Departement des Innern zwar eingetreten, weist diese zusammenfassend aber aus folgenden Überlegungen ab:

  •  Die monierte Abweichung unter anderem von der Sportstättenplanung, Masterplanung Entwicklungskonzept LIDO bei der Standortwahl der Trainingshalle sei nicht unzulässig. Diese Erlasse fielen allesamt in die Zuständigkeit des Stadtrats und seien für die Behörden wegleitend. Es sei jedoch nicht unzulässig, im Einzelfall davon abzuweichen oder diese Instrumente im Einzelfall oder im Grundsatz anzupassen. Der Stadtrat habe erläutert, weshalb er den Standort im Grünfeld demjenigen im Lido vorziehe.
  • Die Stadt habe den Bürgerinnen und Bürgern kein detailliertes und in allen Einzelheiten ausgefeiltes Projekt vorlegen müssen, wie dies die Beschwerdeführer forderten. Es sei über den Kredit (Beitrag an die Lakers) und nicht über das Projekt abgestimmt worden. Wesentlich sei, dass wenigstens die Grundzüge des Vorhabens und dessen Auswirkungen für die Krediterteilung des Organs bekannt gewesen seien.
  • Die Gewährung eines Kredits bedeute nicht die Gutheissung eines Projekts. Die Umsetzung des konkreten Projekts und die Einhaltung der gemeindeeigenen Reglemente (z.B. das Parkplatzbedars-Reglement) bzw. kantonaler und Bundesgesetze sei Gegenstand der nachfolgenden Baubewilligungsverfahren.
  • Bezüglich dem Vorwurf der intransparenten Information über die Betriebskosten hält das Departement des Innern fest: Bereits aufgrund des Gutachtens, bzw. des Wortlauts des Antrags sei klar gewesen, dass an der Bürgerversammlung vom 5. Dezember 2019 nicht über einen konkreten Betrag an die Betriebskosten abgestimmt werden würde. Es sei klar kommuniziert worden, dass über die Betriebskosten jeweils mittels Budgetbeschluss zu beschliessen sein werde. Folglich sei kein Ausgabenbeschluss durch die Bürgerschaft erfolgt, welcher rechtswidrig sei.
  • Schliesslich hält das Departement des Innern fest, dass die Zuordnung des Grundstücks zum Verwaltungsvermögen zulässig ist. Es hält fest, dass die Einräumung eines unentgeltlichen Baurechts eine Ausgabe darstellt, welche im in der Gemeindeordnung dafür vorgesehenen Verfahren zu beschliessen ist. Dies sei aber kein Grund für die Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Der Stadtrat teilt diese Auffassung. Er wird den entsprechenden Ausgabenbeschluss im Zusammenhang mit den Baurechtsverträgen gemäss Gemeindeordnung fassen.

Die weitere Umsetzung des Projekts Trainingshalle ist aufgrund der Abstimmungsbeschwerde sistiert. Erlangt der Entscheid des Departements des Innern Rechtskraft, können die Beschlüsse der Bürgerversammlung umgesetzt werden. Ziehen die Beschwerdeführer den Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weiter, ist das entsprechende Urteil abzuwarten.

 

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  • Publiziert am
    26.08.2020 17:00
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